Rechtsprechung
SG Mainz, 02.09.2011 - S 2 KA 72/11 |
Verfahrensgang
- SG Mainz, 02.09.2011 - S 2 KA 72/11
- LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2012 - L 7 KA 51/11
- BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom …
Er erhob zunächst am 4.6.2009 gegen die Beklagte Klage auf Zahlung der Vergütung für seine vertragsärztliche Tätigkeit vom 1.10.2008 bis 31.3.2009 iHv 50 699, 88 Euro (S 2 KA 116/09, später S 2 KA 72/11) .Diese Klage sollte den insolvenzfreien Neuerwerb ab 1.10.2008 umfassen, soweit er nicht bereits im Verfahren S 2 KA 116/09 (später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) geltend gemacht worden war, und zudem die Honorare für Prothetik, Parodontopathie-Behandlungen und Kieferbruch für Juli und August 2008 gemäß Honorarbescheid für das Quartal 3/2008 vom 6.1.2009.
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit - wenn auch mit unterschiedlichen Angaben zur Forderungshöhe im Verlauf des Verfahrens (vgl § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) - erkennbar Forderungen gegen die Beklagte auf Zahlung von Honorar geltend gemacht, das aufgrund seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit ab dem 1.10.2008 entstanden war und von der Beklagten zu Unrecht an den Insolvenzverwalter (Beigeladener zu 1.) ausgezahlt wurde, soweit es von ihm noch nicht im zuvor geführten Rechtsstreit (S 2 KA 116/09, später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) eingeklagt worden war.
Lediglich zwei der 13 Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus den Jahren 2015 und 2016, deren dort titulierte Kostenerstattungsansprüche von der Beklagten zur Aufrechnung gestellt wurden , betreffen ein Verfahren, das vom Kläger im Jahr 2011 noch vor der Abtretung eingeleitet wurde (S 2 KA 72/11) ; auch insoweit ist die abschließende Kostengrundentscheidung aber erst im Senatsurteil vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R) ergangen.
- BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 46/15 B S 2 KA 72/11 (SG für das Saarland).